Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Kurt Graf, Dietrich Steinicke; kommentierte Textausgabe

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Artikelnummer:  LIT-6022
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Kurzbeschreibung
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 Kurzbeschreibung
Vollständiger Titel: 'Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung - Kommentierte Textausgabe mit den Kollisionsverhütungsregeln und allen sonstigen Verkehrsvorschriften'

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, kommentiert und ausführlich erläutert. Dazu:

  • die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln – KVR) einschließlich der Verordnung hierzu
  • Darstellung der wichtigsten Fahrzeugarten nach KVR mit den:
    - Lichtern
    - Signalkörpern
    - Schall und Lichtsignalen
  • Notzeichen nach KVR
  • die Verkehrsregeln für das Befahren von Naturschutzgebieten
  • die Verkehrsregeln für das Befahren von Sperrgebieten
  • die Verkehrsregeln in Notsituationen -> Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
  • Anlaufbedingungsverordnung

Aktuelle Hinweise des Autors für die Benutzer:

Aktuelle Hinweise für die Benutzer der Textausgabe der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Die Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung durch Artikel 1 der Zehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 11. März 2009 (BGBL.I S.507) ist am 21. März 2009 in Kraft getreten. Darin ist u.a. der räumliche Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung im § 1 an verschiedenen Punkten der binnenwärtigen Grenze an den heutigen Stand angepasst worden wie z.B. der Trave, wo sie nunmehr „bis zur Eisenbahnhubbrücke in Lübeck“ gilt. Außerdem brauchen die Positionslaternen künftig gemäß § 8 Abs. 2 nur noch die Anforderungen von Regel 22 KVR erfüllen, sodass Seitenlaternen nicht mehr 2 sm, sondern nur noch 1 sm Tragweite zu haben brauchen.

2. Außerdem sind die Internationalen Regeln von 1972 durch die Änderungsverordnung vom 18. März 2009 (BGBL.I S.262) geändert worden, die am 1. Dezember 2009 in Kraft treten. Danach wird die Anlage IV mit den Notzeichen weltweit dahingehend geändert, dass folgende neue Signale verwendet werden können, die Not oder die Notwendigkeit der Hilfe bedeuten:
„(l) ein Notalarm über das Digitale Selektivrufsystem (DSC), der ausgesandt wird auf UKW-Kanal 70 oder den GW-/KW-Frequenzen 2187,5 kHz, 8414,5 kHz, 4207,5 kHz, 6312 kHz, 12577 kHz oder 16804,5 kHz, „(m) ein Notalarm Schiff-Land, der über die Inmarsat-Anlage des Schiffes oder eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anderen mobilen Satellitendienstanbieters übermittelt wird.“

3. Schließlich ist von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord eine neue Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen vom 9. Februar 2009 erlassen worden (Verkehrsblatt S.143), wonach motorisierte Sportfahrzeuge und Wassermotorräder einen Lärmgrenzwert von 75 dB/A nicht mehr überschreiten dürfen.

Während die ersten beiden Verordnungen in der Textausgabe bereits berücksichtigt sind, wird die letzte Verordnung bei der nächsten Neuauflage neu aufgenommen werden, damit die Sammlung des Verkehrsrechts auf den Seeschifffahrtsstraßen wieder komplett ist.
Autoren: Kurt Graf, Dietrich Steinicke
Delius Klasing Verlag (aktuelle Auflage)
344 Seiten, 132 farbige Abbildungen, 210 s/w-Abbildungen, gebunden (19,6 cm x 13,3 cm)
ISBN: 978-3-7688-2449-1

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